DJK - SSG Bensheim e.V. Satzung

 

Die Satzung ist seit 21.12.2016 gültig und kann Leitet Herunterladen der Datei einhier heruntergeladen werden.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: DJK-SSG Bensheim e.V.

(Deutsche Jugendkraft, Sport- und Spielgemeinschaft Bensheim e.V.) und hat seinen Sitz in Bensheim.

(2) Der Verein wurde am 31.08.1961 neu gegründet, nachdem der im Jahre 1921 gegründete DJK Bensheim durch die  NS- Behörden aufgelöst worden war.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetragen.

(4) Der Verein ist Verbandsmitglied des DJK Sportverbandes, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport.

(5) Der Verein ist Verbandsmitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(6) Die Farben des Vereins sind grün/weiß.

(7) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüns­tigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen;

Pflege und Ausbau des Leistungs-,  Jugend-, Familien-, Senioren- und Breitensports;

(3) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von

Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, insbesondere erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. Bei Personen unter 18 Jahren bedarf der Aufnahmeantrag der  Einwilligung der/des ge­setzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

- Erwachsene (aktiv und passiv)

- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (aktiv und passiv),

- Ehrenmitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unter­stützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen der persönlichen Daten, wie Name und Anschrift, unverzüglich dem Verein gegenüber anzuzeigen.

(6) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen, durch Beschluss des Gesamtvorstandes bestimmt werden.

(7) Die Vereinsmitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt des Mitglieds, dem Ausschluss durch den Verein oder dem Tod des Mitglieds.

(8) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der freiwillige Austritt ist jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich.

(9) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn:

        -      Das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Der Ausschluss und die Streichung darf in diesem Fall erst beschlossen werden, nach zweimaliger Mahnung durch den Verein und nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

(10) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen:

  • Bei grobem Verstoß gegen die Satzung, Vereinsinteressen oder Verbandsrichtlinien.
  • Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

(11) Über den Ausschluss gemäß Abs. 9 dieser Vorschrift entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt und dem Mitglied die beabsichtigte Streichung oder der beabsichtigte Ausschluss unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt worden ist.

Über den Ausschluss nach Abs. 10 dieser Vorschrift entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt und dem Mitglied die beabsichtigte Streichung oder der beabsichtigte Ausschluss unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt worden ist.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 4 Monaten die Mitgliederversammlung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 

(12) Die Satzungen, Regelungen und Ordnungen der jeweiligen übergeordneten Bunds-, Landes- und Regionalverbände der jeweiligen Sportarten, gelten für die Mitglieder unmittelbar verbindlich.

§ 4 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zusatzbeiträge werden in den Abteilungen und im Gesamtvorstand beschlossen. Dies betrifft sowohl Neueinführung, Änderung oder Abschaffung.

(2) Die Beiträge werden jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden bei Mitgliedern, die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, eingezogen.

(4) Mit der Einwilligung in die Aufnahme willigen die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen unmittelbar in die Zahlung der Beiträge des Minderjährigen an den Verein ein.

(5) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Ist der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt  bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(6) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Beiträge, auf schriftlichen Antrag, durch Beschluss, zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

(7) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Sie sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  3. Gesamtvorstand

§ 7 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, jedoch maximal 3 weiteren Stellvertretern.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.

(3) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

(4) Zur Vertretung des Vereins im Außenverhältnis ist der Vorsitzende allein berechtigt.

Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach außen vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss andere Mitglieder des Vereins zu dessen Vertretung schriftlich bevollmächtigen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle Entscheidungen und Beschlüsse, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen, gemäß dieser Satzung  zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der anderen Vereinsorgane des Vereins soweit diese nach der Vereinssatzung dem jeweiligen Organ zugewiesen sind
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Leitung der Mitgliederversammlung
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  • Buchführung
  • Erstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss von Arbeitsverträgen

(6) Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, im schriftlichen Umlaufverfahren, durch E-Mailumlaufverfahren oder durch telefonische Absprache. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Für eine Beschlussfähigkeit und eine wirksame Beschlussfassung ist es notwendig, dass sämtliche Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes von der Beschlussfassung und dem Inhalt der zu beschließenden Regelung vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung Kenntnis hatten.

Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes, wird die Wirksamkeit eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes, von der Zustimmung des Gesamtvorstandes zu diesem Beschluss abhängig.

Die Vorstandssitzung des geschäftsführenden Vorstandes leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

Jeder Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes wird schriftlich protokolliert.

(7) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitglieds eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der durch das Ausscheiden frei gewordene Vorstandsposten durch erneute Wahl neu besetzt wird.

Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist begrenzt bis zum regulären Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(9) Scheiden alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zeitgleich aus dem Vorstand aus, so übernimmt der geistliche Beirat kommissarisch die Leitung des Vereins und ruft unverzüglich innerhalb einer Notfrist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, deren einziger Tagesordnungspunkt die Neuwahl eines geschäftsführenden Vorstandes darstellt.

§ 8 Gesamtvorstand

(1) besteht aus folgenden Personen: (aus Vereinfachung in männlicher Form geschrieben)

  • Geschäftsführender Vorstand
  • Pressewart/Schriftführer
  • Jugendwart
  • Geistlicher Beirat
  • bis zu drei Beisitzer
  • Abteilungsleiter oder deren Vertreter

(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

(3) Der Schriftführer, der Jugendleiter sowie die Beisitzer werden für 2 Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(4) Der geistliche Beirat wird auf Vorschlag durch den Gesamtvorstand bestellt und durch das Bischöfliche Ordinariat in Mainz, vertreten durch den dort zuständigen Domkapitular, bestätigt.

(5) Scheidet ein in Absatz 3 dieses Paragraphen genanntes Mitglied während der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Ernennung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt ausschließlich in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf schriftlich oder fernmündlich oder per Telefax oder E-Mail einlädt.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder und darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Gesamtvorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung des Gesamtvorstandes leitet der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder per E-Mail erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder vorab ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(7) Der Gesamtvorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Gesamtvorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(8) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§9 Aufwandspauschale

Die Personen des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins (§ 7) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können sämtliche Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes trifft der Gesamtvorstand durch Beschluss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

Die Entscheidungen über Zahlungen von Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen für andere Vereinsämter trifft der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist  ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  • Enthebung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  • Wahl der nach dieser Satzung wählbaren Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
  • Erlass von Ordnungen
  • Auflösung von einzelnen Abteilungen
  • Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Gesamtvorstand beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied –auch Ehrenmitglied-, ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand die Einberufung beschließt, ein wichtiger Grund, der eine Mitgliederversammlung zwingend erforderlich macht vorliegt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Einladung an die im Zeitpunkt der Einladung dem Verein gegenüber angegebene Adresse des Mitglieds einzuberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beantragen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  • Zahl der erschienen Mitglieder;
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
  • die Tagesordnung;
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen);
  • die Art der Abstimmung;
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 11 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden. Für die Auflösung von Abteilungen bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.  

Die Abteilungen sind rechtlich und finanziell unselbstständig.

(2) Die Abteilungen werden durch die jeweiligen Abteilungsleiter als Mitglieder des Gesamtvorstandes im Verein repräsentiert.

Die Abteilungsleiter und je ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung auf einer jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsversammlung ist vom jeweiligen amtierenden Abteilungsleiter in analoger Anwendung der Vorschriften dieser Satzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Die Abteilungen können einen Kassenbeauftragten wählen, der mit Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes durch diesen dazu bevollmächtigt werden kann, im Rahmen der jeweiligen Vollmacht, die Abteilung betreffende Rechtsgeschäfte, als Vertreter des Vereins abzuschließen.

(4) Den Abteilungen werden zur Reglung in eigener Zuständigkeit die Durchführung des Sportbetriebs im Rahmen der durch den geschäftsführenden Vorstand zugewiesenen Zeiten und Sportanlagen übertragen.

Die Organisation des Spiel- Sport- und Trainingsbetriebes sowie die Wahrnehmung von Fachverbandsinteressen und die Unterrichtung des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes gehören zu den satzungsmäßigen Verpflichtungen der Abteilungen. Weiterhin liegen die Aufgaben der Abteilungen in der Verwaltung und Pflege der abteilungsspezifischen Sportgeräte.

Die Abteilungen dürfen eigene Presse- und Medienarbeit für ihre jeweilige Abteilung nach vorheriger Absprache und Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes leisten.

Den Abteilungen wird die Disziplinargewalt für abteilungsinterne Maßregelungen übertragen (Spiel- bzw. Startsperren im Einklang mit den Regelungen des zuständigen Fachverbandes).

§ 12 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis  18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig.

Der Verein kann sich eine Jugendordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Die Vereinsjugend wird geleitet durch den Jugendwart und/oder Jugendwartin sie vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 14 Protokollierung

Der Verlauf der Versammlungen der Vereinsorgane ist zu protokollieren. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind in der Geschäftsstelle aufzubewahren.

§ 15 Datenschutzklausel

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessens und des DJK Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail- Adresse.

(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Videos und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten, Videos und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien und übergeordneten Verbände für deren Medienarbeit. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§16 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitglieder gegenüber nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Verein oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Die Mitglieder und Organe des Vereins haften entsprechend der Vorschriften der §§ 31 a und b BGB.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Pfarrgemeinde St. Georg Bensheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29.April 2016 in Bensheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 19 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung geregelten Bestimmungen, bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.